AGB

-Allgemeine Geschäftsbedingungen-

der Firma Roos Elektrowerkzeuge und Diamantbohrtechnik

1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

  1. Allen unseren Vertragsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Durch die Auftragserteilung werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB") automatisch vom Kunden anerkannt. Einen vorangegangenen Auftrag nehmen wir zu diesen Bedingungen an. Künftigen Verträgen über Lieferungen und Leistungen liegen diese AGB zu Grunde, wenn bei künftigen Vertragsschlüssen auf unsere Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird; liegen dem Kunden mehrere verschiedene Fassungen vor, so gilt die neueste. Bei Kaufleuten oder anderen Kunden, die bei Vertragsschluß in Ausübung ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden: "gewerbliche Kunden") ist eine ausdrückliche Bezugnahme nicht erforderlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich oder schriftlich von uns anerkannt werden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Der Vertrag kommt unter Abwesenden erst mit unserer schriftlichen oder ausdrücklichen Annahmeerklärung zustande, im Falle eines Lieferungsgeschäfts auch mit Auslieferung der Ware oder des Werks ohne schriftliche Annahmeerklärung. 
  4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen Form. 

2. Lieferzeiten, Lieferfristen 

  1. Wird eine Lieferzeit vereinbart oder von uns genannt, gilt diese nur annähernd. 
  2. Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Fristablauf die Ware abgesendet ist oder Versandbereitschaft gemeldet wurde. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eine etwaigen Lieferverzuges - angemessen, wenn unvorhergesehene, für uns trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht ableitbare Hindernisse eintreten, insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall unseres Lieferanten oder eines Unterlieferanten, bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik, Aussperrung oder Störungen bei der Energieversorgung. 
  4. Bei Vertragsänderungen, die den Lieferzeitpunkt beeinflussen können, verlängern sich Lieferzeiten und -fristen angemessen, wenn nichts abweichendes ausdrücklich oder schriftlich vereinbart wurde.
  5. Soweit ein Lieferverzug von uns zu vertreten ist, kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Insbesondere kann der Kunde schriftlich unter der Androhung, er werde nach Fristablauf die Leistung nicht mehr annehmen (Ablehnungsandrohung) eine angemessene Nachfrist setzen, die regelmäßig mindestens 14 Tage betragen wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Schadensersatzansprüche, insbesondere nach §§ 286, 326 BGB, sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.
  6. Bei allen Bestellungen bzw. Einkäufen, die nicht bar bezahlt werden, muss ein Mindestauftragswert von € 25,00 (Warenwert) netto, pro Auftrag, erreicht werden. Andernfalls wird die Differenz als Mindermenge berechnet.

3. Rückgabe von Geräten und Ersatzteilen

  1. Nur Geräte und Ersatzteile mit einem Warenwert größer als € 50,00 netto sind zu einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch € 15,00 netto, im originalverpackten Zustand, innerhalb 14 Tagen nach Lieferung, rückgabefähig.
  2. Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen sind nicht rückgabefähig.
  3. Seitens des Kunden sind die notwendigen Informationen wie Auftrags- bzw. Rechnungsnummer bei der Rückgabe anzugeben.
  4. Es kann nur von uns gelieferte Ware zurückgenommen werden.
  5. Rückgabeware ist uns frachtfrei anzuliefern.
  6. Kundenrechnungen über die zurückgegebenen Teile können nicht akzeptiert werden. Nach Prüfung und Anerkennung durch uns, erhält der Kunde eine Gutschrift unter Berücksichtigung unserer Allgemeinen Rücknahmebedingungen für Geräte und Ersatzteile.
  7. Waren aus Sonderbestellungen oder auftragsbezogene Sonderanfertigungen für den Kunden sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
  8. Wir behalten uns vor, gegen Nachweis auch eine höhere Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug zu bringen.
  9. Berechnete Frachtkosten oder auch Vorfrachtkosten können nicht erstattet werden.
  10. Mit Gutschriftserstellung gehen zurückgenommen Waren vollständig in unser Eigentum über.

4. Auslieferung, Versicherung, Teillieferungen

  1. Lieferungen erfolgen unfrei, unversichert und ab Ablieferung bei Spedition oder Post auf Gefahr des Kunden. Ab 50 € Warenwert versenden wir mit versichertem Paket.
  2. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  3. Verzögert sich die Absendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über; wir sind berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Ware auf Kosten den Kunden zu versichern oder einlagern zu lassen.

5. Preise und Zahlungen. Sicherheitsleistung

  1. Aufträge ohne feste Preisvereinbarung werden zu den Preisen des Liefertages (Tagespreise) abgerechnet. Bei Vereinbarung eines Preises wird dieser berechnet.
  2. Tritt eine wesentliche Änderung der preisbildenden Faktoren (insbesondere Löhne, Material, Energie, Mehrwertsteuersatz) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungsweg verlangen. Ist unser Kunde nicht gewerblicher Kunde (Ziff. 1 Abs. 1), können wir die Erhöhung eines Preises aber erst verlangen, wenn zwischen Vertragsschluß und Liefertag mindestens vier Monate vergangen sind.
  3. Die Preise verstehen sich in Euro - wie ausgewiesen - ohne Verpackung oder Transport. Gegenüber Kunden, die nicht Letztabnehmer sind, sind unsere Preise im Zweifel ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
  4. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Wird nichts abweichendes zum Skonto vereinbart, ist der vereinbarte Skontoabzug nur bei Barzahlung und Überweisung innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsdatum zulässig. Wird nichts abweichendes über die Höhe vereinbart, beträgt das Skonto 2 % des reinen Warenwerts. Ein Skontoabzug ist im Zweifel von uns nicht eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch andere Forderungen unsererseits gegen den Kunden offen stehen.
    Reparaturleistungen und Handwerkerrechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen, netto.
  5. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; Wechsel nur ohne Gewähr für Protest und nur wenn vereinbart. Eine vereinbarte Wechselzahlung steht im Zweifel unter dem Vorbehalt, daß unsere Hausbank den Wechsel zum Diskont annimmt.
  6. Gerät der Kunde in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so können wir die Weiterarbeit an begonnen Aufträgen einstellen und nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückhalten, bis der Kunde die offenen Forderungen erfüllt oder entsprechende Sicherheit, auch durch unwiderrufliche Bankgarantie eines als inländisches Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts aus dem Euro-Währungsgebiet, geleistet ist. Bleibt die Zahlung aus und wird innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb 14 Tagen die Sicherheit nicht geleistet, sind wir berechtigt von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und dem Kunden alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Gewinn. Es wird vermutet, daß der entgangene Gewinn wenigstens der vereinbarte Preis abzüglich ersparter Aufwendungen ist. Bei reinen kaufvertraglichen Lieferungen, für die wir uns selbst bei Großhandel oder Hersteller eindecken, wird ein Schaden in Höhe von 30 % vom Warenwert - pauschal - angenommen, wenn nicht der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist oder nachweist, daß uns kein Schaden entstanden ist.
  7. Bei Kernbohraufträgen werden zusätzlich Allgemeinkosten für Anfahrt, Einrichten und Räumen der Baustelle, pro Anfahrt berechnet. Diese Kosten richten sich nach der jeweiligen Entfernung der Baustelle und dem Arbeitsaufwand vor Ort.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die Aufrechnung des Kunden mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist unzulässig. Ist der Kunde nicht gewerblicher Kunde (Ziff. 1 Abs. 1), kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen. Gewerblichen Kunden (Ziff. 1 Abs. 1) steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

7. Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Für nichtgewerbliche Kunden (Ziff. 1 Abs. 1) gilt bei Lieferung neuer oder neu hergestellter Ware folgendes zusätzlich: Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen.
  3. Für gewerbliche Kunden (Ziff. 1 Abs. 1) oder bei Lieferung gebrauchter Ware gilt zusätzlich: Lassen wir eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung oder Behebung des Mangels verstreichen, so kann der Kunde unter Ausschluß aller anderer Rechte, insbesondere zum Schadensersatz, vom Vertrag zurücktreten.
  4. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs haben uns Mängel unverzüglich - längstens aber innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Ware - ausdrücklich oder schriftlich anzuzeigen; wird die Ware auf Veranlassung des Kunden direkt an einen ebenfalls kaufmännischen Kunden des Kunden ausgeliefert, verlängert sich die Frist auf 15 Tage.

8. Haftung, höhere Gewalt

  1. Wir haften - auch im Rahmen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen - nur für und grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
  2. Im Falle höherer Gewalt ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt. Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Regelung in Ziffer 2 dieser Bedingungen. Wird die Leistung für uns unmöglich, so werden wir von der Leistung frei. Wird die Abnahme für den Kunden unmöglich, werden beide Seiten leistungsfrei.

9. Eigentumsvorbehalt, Einzugsermächtigung, Freigabe

  1. Alle gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen und Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bezahlung in diesem Sinne ist bei Einzugspapieren erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist verboten.
  3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt in stets widerruflicher Weise zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber einhält und nicht konkrete Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen; wir werden dabei auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen uns alle zur Einziehung erforderlichen Daten (insbesondere: Person, Anschrift, Betrag, Fälligkeit) über seinen Abnehmer zur Verfügung zu stellen und seinem Schuldner die Abtretung nach Satz 1 auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Etwaige Bearbeitungen oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des aus unserer Rechnung ersichtlichen Warenwerts (im Folgenden: Fakturen-Wert) der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an dieser neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien einig, daß der Kunde uns Miteigentum im Verhältnis des Fakturen-Werts der verarbeiteten, verbundenen, vermengten oder vermischten Ware an der neuen Sache einräumt und die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltsware - gleichgültig ob unverändert oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung - gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  6. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in vorausabgetretene Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich oder ausdrücklich unter Nennung des Vollstreckenden sowie des Vollstreckungsorgans (Vollstreckungsgericht, Prozeßgericht oder Gerichtsvollzieher) und dessen Aktenzeichen und ggfs. des Prozeßbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers zu nennen. Weitere Angaben zum Vollstreckungsverfahren hat der Schuldner uns gegenüber zu machen, soweit dies für die Vollstreckungsabwehr erforderlich ist; Unterlagen sind uns umgehend in Kopie zur Verfügung zu stellen.
  7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden alle uns zustehenden Sicherungen nach Wahl des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware aus seine Kosten gegen Feuer, Wasserschaden, Diebstahl und Elementarschäden versichern zu lassen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel, Begriffsbestimmung

  1. Unter Kaufleuten oder wenn der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart. Dasselbe gilt für sonstige Personen ohne Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- Wechsel oder andere Urkundsprozesse.
  2. Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aufgrund dieses Vertrags. 
  3. Es wird die Geltung deutschen Rechts mit Ausnahme innerstaatlichen Kollisionsrechts vereinbart. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG) wird abbedungen.
  4. Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer individuell vereinbarter Klausel des Vertrags berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. (5) Die Formbezeichnung "ausdrücklich" im Sinne dieser Bedingungen bedeutet bis zum Inkrafttreten des Formanpassungsgesetzes die Mitteilung per Telefax, Fernschreiben, Telegramm; danach bedeutet der Begriff die Übersendung in schriftlicher, elektronischer oder Textform im Sinne dieses Gesetzes.

Roos Elektrowerkzeuge und Diamantbohrtechnik
Wilhelm-Enßle-Straße 66
73630 Remshalden/Geradstetten

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag:

800 - 1200 Uhr und
1300 - 1700 Uhr

Freitag:

800 - 1200 Uhr und
1300 - 1600 Uhr